Osteopathie*
Karlsruhe

Osteopathie Praxis im Klinikum Karlsruhe

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Hinweis zur Osteopathie und AGB Praxis im Klinikum Karlsruhe

Rechtliche Lage der Osteopathie & Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie den wichtigen Hinweis, was rechtlich und fachlich zu wissen ist über die Osteopathie als Heilkunde & die AGBs der Osteopathie Praxis im Klinikum Karlsruhe


RECHTLICHE HINWEISE ZUR OSTEOPATHIE


Wissenschaftliche Einordnung und Evidenz

Die Osteopathie sowie alle Fachbereiche (wie Kinderosteopathie, Sportosteopathie, Rationale Osteopathie etc.) sind nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin keine anerkannten Therapieverfahren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Anwendung manueller Osteopathie zur Behandlung, Linderung oder Heilung von Erkrankungen nach dem ICD-10-Katalog keine wissenschaftliche Evidenz vorliegt.

Aufgrund unzureichender Studienlage existieren für die rein manuelle Osteopathie (OMM / OMT) keine AWMF-Leitlinien, weder im Bereich hoher Evidenzgrade (S2/S3) noch als eine einfache Handlungsempfehlung (S1). Selbst für parietale Osteopathie (Behandlung des Bewegungsapparates) finden sich in der wissenschaftlichen Literatur nur schwache Hinweise auf eine Wirksamkeit, die weit hinter den heutigen Anforderungen an eine evidenzbasierte Medizin zurückbleiben.


Qualifikation nach Schweizer Standards

Meine Hinweise auf eine Berufsausübungsbewilligung als "Osteopath in der Schweiz" sowie Begriffe wie "Schweizer Osteopathie Standard" oder "Qualifikation nach Schweizer Standards" beziehen sich auf die dortige kantonale und interkantonale gesetzliche Reglementierung des Berufsstandes. Diese Form der Qualitätssicherung ändert jedoch nichts an der oben beschriebenen Einordnung der Osteopathie als wissenschaftlich nicht anerkanntes Verfahren im Sinne der deutschen Rechtsprechung und der evidenzbasierten Medizin.


Berufsrechtliche Regelungen
und Rechtsprechung

In Deutschland darf die Osteopathie als Heilkunde legal nur durch Ärzte oder Heilpraktiker ausgeübt werden. Die Rechtsprechung grenzt die Befugnisse hierbei klar ab:

Verbot für Physiotherapeuten:
Laut Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 236/13) vom 8. September 2015 und Urteil des LG Stuttgart, (Az. 11 O 52/21) vom 27.01.2022, das am 10. Februar 2023 in Kraft trat, ist Physiotherapeuten die eigenständige Ausübung der Osteopathie grundsätzlich untersagt.

Keine sektorale Erlaubnis:
     Dies gilt auch für Personen mit einer
sektoralen Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Physiotherapie).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ( Urteil vom 26.01.2017 - VG Stuttgart, 26.01.2017 - 4 K 5923/15, 4 K 5924/15, 4 K 5925/15) entschied, dass es keine sektorale Heilpraktikererlaubnis speziell für Osteopathie gibt, da diese als Fachbereich nicht hinreichend von anderen Heilberufen abgrenzbar ist.

Bestätigung durch die Höchstinstanz:
Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.10.2019 - BVerwG 3 C 17.17) bestätigt.
Osteopathie wird demnach im Ganzen als
Heilkunde eingestuft, die eine
uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation voraussetzt.

Ich praktiziere Osteopathie als eine Heilkunde im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen des Heilpraktikergesetzes.



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1)

Die Praxis Czepan, ansässig im Städtischen Klinikum Karlsruhe, Moltkestraße 90, 76133 Karlsruhe, wird als reine Bestellpraxis durch den Inhaber und Heilpraktiker Klaus Czepan geführt.

(2)

Durch die Inanspruchnahme einer Behandlung kommt ausschließlich ein Behandlungsvertrag mit dem Inhaber Klaus Czepan zustande; dieser ist alleiniger Inhaber aller Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Vertragsverhältnis mit der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH begründet wird.

§ 2 Terminvereinbarung und Ausfallhonorar

(1)

Die Praxis wird als Bestellpraxis im Stundenrhythmus geführt. Für eine Behandlungseinheit wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 150,00 € berechnet.

(2)

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Der Patient verpflichtet sich, Termine im Falle einer Verhinderung mindestens 24 Stunden vorher abzusagen.

(3)

Erfolgt keine oder eine verspätete Absage (weniger als 24 Stunden vor dem Termin), wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 150,00 € fällig, sofern die Praxis den Termin nicht anderweitig vergeben konnte. Dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1)

Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar im Anschluss an jeden Behandlungstermin.

(2)

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 4 Zahlungsverzug

Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Patient in Verzug, sofern er auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.

§ 5 Gerichtsstand

Sofern der Patient keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder es sich um einen Vertrag mit Kaufleuten handelt, ist Karlsruhe der ausschließliche Gerichtsstand. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese Fassung ist gültig seit 29.04.2026